Satzung

§ 1 Name und Sitz
1.1 Der Verein hat den Namen “Förderkreis der Norderneyer Schulen e.V.”.
1.2 Der Sitz des Vereins ist das Nordseebad Norderney.
1.3 Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. eines jeden Jahres und endet am 31.12. eines jeden Jahres.
1.4 Der Verein ist in das zuständige Vereinsregister Amtsgericht Aurich (VR 120086) eingetragen.

§ 2 Zweck
2.1 Der Verein hat den Zweck, die Zusammenarbeit zwischen Müttern, Vätern, Schülerinnen,
Schülern, Lehrerinnen und Lehrern zu fördern und die Öffentlichkeit über die Anliegen der Schulen
zu informieren.
2.2 Der Förderkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung vom 22.12.1953. Der Verein ist konfessionell neutral und schließt
jede parteipolitische Tätigkeit aus.
2.3 Der Förderkreis verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken.
2.4 Der Vereinszweck soll mit folgenden Mitteln erreicht werden: Einwerbung von Spenden,
Durchführung von Veranstaltungen unterschiedlicher Art. z.B.: Winterfest, Kinderfest und
Erstellung des Schuljahrbuches „Die Norderneyer Schulen“.

§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
3.2 Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und
schriftlich unter Anerkennung dieser Satzung ihren Beitritt erklärt.
3.3 Fördernde Mitglieder sind alle natürlichen und juristischen Personen für das Kalenderjahr, in
dem sie mindestens einmal den Mindestbetrag des § 4 auf eines der Konten des Förderkreises
einziehen lassen.
3.4 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe der Eintrittserklärung und erfolgreichem Einzug des
1.Beitrages. Sie endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Sie endet
außerdem nach einmaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung durch den Kassenwart.
3.5 Mitglieder, die durch ihr Verhalten den Verein in seiner Substanz, seinem Wirken oder seinem
Ansehen derart schädigen, dass das Aufrechterhalten der Mitgliedschaft für den Verein unzumutbar
ist, können nach einer erfolgten, schriftlichen Abmahnung aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn sie ihr schädigendes Verhalten nicht ändern. Unzumutbar ist im Besonderen: – wenn ein
Mitglied den Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht entrichtet hat – ein Vereinsmitglied den
Vereinsfrieden nachhaltig stört.
3.6 Abmahnungen sowie Ausschluss aus dem Verein werden durch Vorstandsbeschluss
ausgesprochen.

§ 4 Beitrag
4.1 Es wird ein Mitgliederbeitrag erhoben.
4.2 Die Höhe des Jahresbeitrags wird grundsätzlich freiwillig festgesetzt. Der Beitrag beträgt jedoch
mindestens 10,00 € jährlich. Seine Erhebung erfolgt einmal, und zwar durch Abbuchung.
4.3 Eine Änderung des unter § 4 Ziffer 2 genannten Beitragsmindestsatzes durch die ordentliche
Mitgliederversammlung bleibt vorbehalten.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1 Alle Mitglieder haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
5.2 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 6 Organe des Vereins
6.1 Die Organe des Vereins sind: – der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus:
der/dem Ersten Vorsitzenden –
der/dem Schriftführer/in –
der/dem Kassenwart/in –
zwei Beisitzer/innen
der/dem stellv. Vorsitzenden
der/dem stellv. Schriftführer/in
der/dem stellv. Kassenwart/in –
7.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jedem Mitglied des Vorstandes vertreten.
7.3 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
7.4 Die Hälfte des Vorstandes wird jeweils von den Mitgliedern auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt.

In einem Jahr werden:
der Erste Vorsitzende – –
der Kassenwart – – –
der stellv. Schriftführer
der 2. Beisitzer gewählt
Im nächsten Jahr werden:
stellv. Vorsitzender
stellv. Kassenwart
der Schriftführer –
der 1. Beisitzer gewählt.

7.5 Beschlüsse des Vorstandes müssen mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.
7.6 Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.
7.7 Zwei Kassenprüfer werden für die Dauer von je zwei Jahren gewählt. In jedem Jahr wird
lediglich ein Kassenprüfer neu gewählt. Die Kassenprüfer gehören dem Vorstand nicht an.

§ 8 Die Mitgliederversammlung
8.1.Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.
8.2 Die Mitgliederversammlung, zu der per Anzeige in der örtlichen Presse vom Vorstand
eingeladen wird, besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des “Förderkreises der Norderneyer
Schulen e.V.”.
8.3. Der Verlauf der Mitgliederversammlung wird in einer Niederschrift festgehalten, die vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
8.4. Gegenstand der Mitgliederversammlung sind die Erstattung der Jahresberichte und des
Rechnungsabschlusses, die Erteilung der Entlastung, die Wahl von Vorstandsmitgliedern (n. § 7),
ferner Anregungen und Beschlussfassungen über Förderkreis-Angelegenheiten.
8.5. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ist
dazu verpflichtet, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dieses schriftlich oder mündlich verlangen.

§ 9 Redaktion des Schuljahrbuches
9.1. Das Schuljahrbuch “Die Norderneyer Schulen” soll einmal jährlich erscheinen. Die Inhalte des
Jahrbuches haben Zweck und Anliegen des Vereins zu entsprechen (s. § 2).
9.2. Das Jahrbuch soll sich durch die Vergabe von Anzeigen grundsätzlich selbstständig tragen. Die
Abwicklung aller finanziellen Belange obliegt dem Kassenwart des Vereins.
9.3. Das Sammeln von Beiträgen, das Layout, der Druck und der Vertrieb des Jahrbuches werden
von dem Redaktionsleiter und seinem Stellvertreter organisiert.

§ 10 Mittelverwendung
10.1. Über die Verwendung der eingegangenen Spenden und Mitgliedsbeiträgen entscheidet der
Vorstand auf Vorschlag der beiden Norderneyer Schulen oder auf schriftliche Anträge von Eltern
oder Mitgliedern des Lehrkörpers. Die Vorstandsbeschlüsse hinsichtlich der Mittelvergabe sind
nieder- schriftlich festzulegen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
10.2. Der Geldverkehr (Einnahmen und Ausgaben) liegt grundsätzlich beim Kassenwart, der jedoch
in seinem Wirken an das Einvernehmen mit den anderen Vorstandsmitgliedern gebunden ist.
10.3. Zeichnungsberechtigt bei den Banken sind der Kassenwart oder sein Stellvertreter oder der
erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

§ 11 Vermögen
11.1. Alle Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des
Vereinszwecks verwendet.
11.2. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12 Satzungsänderungen
12.1. Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei vierteln der
erschienen Mitgliedern.
12.2. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Angabe des/der zu ändernden
Paragraphen in der Tagesordnung zu vermerken.

§ 13 Vereinsauflösung
 13.1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Für den
Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
13.2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
13.3. Bei Auflösung des Vereins etwa vorhandenes Vermögen fällt an die Stadt Norderney als
gesetzlicher Träger der Norderneyer Schulen mit der Auflage, es im Sinne des Förderkreises
zugunsten der Norderneyer Schulen zu verwenden.
13.4. Beschlüsse über die Verwendung der Mittel dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
durchgeführt werden.
 
Norderney, am 17. Februar 2020